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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Angebote und Vertragsabschluss

1.1 Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende  Vertragsbedingungen maßgebend. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt Auvisco nicht an, es sei denn, Auvisco hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.2 Die Angebote von Auvisco sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung durch Auvisco verbindlich.

1.3 Bei Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Auvisco das Eigentumsrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

1.4 Preisangebote werden in Euro angegeben. Sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit schriftlicher Bestätigung durch Auvisco.

2.Umfang der Lieferungspflicht

2.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch Auvisco maßgeblich.

2.2 Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich in der Auftragsbestätigung durch Auvisco bezeichnet worden sind.

3. Preise und Zahlungen

3.1 Preise gelten ab Betrieb der Auvisco, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der Auvisco eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.3 Die Rechnungen der Auvisco sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb 7 Tagen ohne Skontoabzug zahlbar; der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.

3.4 Soweit Auvisco Teilleistungen erbringt, ist sie berechtigt, Teilrechnungen zu erstellen, die ebenfalls innerhalb von 7 Tagen ohne Skontoabzug zahlbar sind.

3.5 Bei neuen Geschäftsverbindungen und bei größeren Aufträgen kann Vorauszahlung verlangt werden.

3.6 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist Auvisco berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank per anno zu fordern. Falls Auvisco in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, Auvisco nachzuweisen, dass ihr als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.7 Zurückbehaltungsrecht, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, stehen dem Auftraggeber nicht zu. Die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, soweit diese nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind, steht dem Auftraggeber nicht zu.
4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung

Eigentum der Auvisco. Auvisco behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher von ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderung vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldoforderung.

4.2Übersteigt der Wert der für Auvisco bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 20 % des Vorbehaltgutes, so ist Auvisco auf Verlangen des Auftraggebers oder eines Gläubigers des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

4.3Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er Auvisco unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und in jeder Weise bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu unterstützen.

5. Übergang

5.1 Sämtliche Lieferungen erfolgen ab dem Betrieb von Auvisco oder Drittunternehmen.

5.2 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an einen Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder beim Transport mit Beförderungsmitteln von Auvisco, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Betriebes von Auvisco oder eines beauftragten Drittunternehmens, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers und auf dessen Kosten abgeschlossen.

5.3 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die Auvisco nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage, an dem Auvisco dem Auftraggeber die Versandbereitschaft angezeigt hat, auf den Auftraggeber über.

5.4 Teillieferungen sind zulässig.

6. Lieferfristen

6.1 Lieferfristen gelten nur als annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich schriftlich vereinbart sind.

6.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand den Betrieb von Auvisco oder eines Drittunternehmens verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem
Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

6.3 Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs von Auvisco liegen, oder bei Hindernissen, für die Dritte verantwortlich sind, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.

6.4 Entsteht dem Auftraggeber wegen einer von Auvisco verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit Auvisco schriftlich fest vereinbarten Liefertermin ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, unter Aufrechterhaltung seines Anspruchs auf Rücktritt vom Vertrage, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen, eine Entschädigung zu beanspruchen. Diese Entschädigung beträgt für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 von Hundert, im Ganzen höchstens 5 von Hundert des Teil- bzw. des Gesamtauftrages, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

6.5 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Auvisco die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von Auvisco. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn Auvisco die Ausführung eines Teils der Lieferung nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.

6.6 Soweit Auvisco mit der Lieferung im Verzug ist, kann der Auftraggeber Auvisco eine angemessene Nachfrist, mindestens jedoch 2 Wochen setzen und diese mit der ausdrücklichen Erklärung versehen, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt. Wird die Nachfrist von Auvisco nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.

7. Urheber- und Nutzungsrechte

7.1 Soweit den vertraglichen Leistungen der Auvisco urheberrechtlicher Schutz zukommt, überträgt Auvisco die jeweiligen Nutzungsrechte ausschließlich nach Maßgabe des vereinbarten Vertragszwecks, der mithin den räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Nutzungsrechte bestimmt.

7.2 Eine über den Vertragszweck hinausgehende Nutzung von Vertragsleistungen begründet eine gesonderte Vergütungspflicht, die bei fehlender Vereinbarung nach allgemeinen Richtlinien in angemessener Höhe zu bewerten ist.

7.3 Soweit der Auftraggeber von Auvisco erarbeitete Gestaltungen in Form von Filmen, Bildern, Grafiken, Musik, Sound, Produktionen, Dummies, programmierter Software über den Vertragszweck hinaus benutzt, ist hierfür ebenfalls eine gesonderte Vergütung in angemessener Höhe zu entrichten.

7.4 Bei einer durch einen Source-Code geschützten Softwareversion wird auf Wunsch des Auftraggebers der Source-Code – gegen eine entsprechende Gebühr – herausgegeben

7.5 Nutzungsrechte an Gestaltungen, die vom Auftraggeber abgelehnt werden oder bei Beendigung des Vertrages nicht bezahlt sind, stehen Auvisco zur freien anderweitigen Verwertung zur Verfügung, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

8. Gewährleistung

8.1Gestaltungen und Produktionen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Übergabe zu prüfen. Weist der Auftraggeber die Gestaltung, Produktionen, Leistungen oder Teilleistungen der Auvisco nicht innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Übergabe schriftlich zurück, so gelten diese als vertragsgemäß abgenommen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Ablehnung.

8.2 Offensichtlich Mängel der Lieferung und/oder der Leistung der Auvisco sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen der Auvisco schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn die Mängel später offensichtlich werden. Die Feststellung solcher Mängel ist Auvisco unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

8.3 Im Falle eines verborgenen Mangels oder eines rechtzeitig angezeigten offensichtlichen Mangels ist der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers auf einen Nachbesserungsanspruch beschränkt. Ist Auvisco zur Nachbesserung nicht bereit oder nicht in der Lage, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

8.4 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Auvisco haftet nicht für Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet Auvisco nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

8.5 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.

8.6 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ist ausgeschlossen.

8.7 Sofern Auvisco fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.8 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Auvisco.

8.9 Auvisco haftet nicht für den rechtlichen Bestand und die freie Nutzung aller vom Auftraggeber gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Materialien, insbesondere über Rechte an Filmen, Bildern, Grafiken, Musik, Sounds, Warenzeichen, Firmen- und Warenbezeichnungen. Soweit hieraus eine Haftung gegen Auvisco von dritter Seite geltend gemacht wird, stellt der Auftraggeber die Auvisco für alle daraus entstehenden Aufwendungen inklusive der Kosten der Rechtsverteidigung frei.

9. Konkurrenzausschluss

Erlangt der Auftraggeber einen Konkurrenzausschluss, so ist Auvisco zu einer solchen Vereinbarung nicht verpflichtet, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich festgelegt wurde.

10. Gerichtsstand/Erfüllungsort

Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse, der Geschäftssitz von Auvisco, Mandelbachtal-Ommersheim. Auvisco ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

11.Salvatorische Klausel

Sollten einzelne dieser Bedingungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben davon der Auftrag und die Bedingungen unberührt.